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08.03.2026

Änderungen Benützungsreglement

Das angepasste Benützungsreglement ist ab heute online unter Statuten verfügbar und gilt ab sofort.

Die Änderungen sind in roter Schrift hervorgehoben.

25.01.2026

Generalversammlung

Am Freitag den 27.03.2026 um 19 Uhr findet unsere obligatorische Generalversammlung statt. Die Einladung ist in der Jahresrechung beigelegt.

Wir freuen uns auf euer erscheinen.

Der Vorstand.

01.01.2026

Frohes neues Jahr 2026

Der Pflanzerverein wünscht allen Pächterinnen und Pächter ein frohes neues Jahr 2025 und viel Erfolg in der neuen Pflanzsaison.

01.03.2025

Generalversammulng

Am Samstag den 05.04.2025 um 19 Uhr findet unsere obligatorische Generalversammlung statt. Die Einladung ist in der Jahresrechung beigelegt.

Wir freuen uns auf euer erscheinen.

Der Vorstand.

01.01.2025

Frohes neues Jahr

Der Pflanzerverein wünscht allen Pächterinnen und Pächter ein frohes neues Jahr 2025 und viel Erfolg in der neuen Pflanzsaison.

30.12.2024

Überarbeitete Homepage

Die Homepage wurde komplett überarbeitet und mit neuen Funktionen bespickt. Viel Spass beim stöbern.

Bild von Ayhan Kölemen

Ayhan Kölemen

Hotelier

vereinshaus@pflanzerverein.ch

Bild von Kerstin Piechota

Kerstin Piechota

Aktuarin

aktuar@pflanzerverein.ch

Bild von Beat Rhyner

Beat Rhyner

Materialwart

materialwart@pflanzerverein.ch

Bild von Mika Niederprüm

Mika Niederprüm

Obmann Mittelhofen

mittelhofen@pflanzerverein.ch

Bild von Hans Meister

Hans Meister

Kassier

kassier@pflanzerverein.ch

Statuten

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Statuten

mit

Benützungsreglement

und

Frondienstreglement

Pflanzerverein Romanshorn

Mitglied des Schweizer Familiengärtner-Verbandes

Bitte dieses Heft zu Ihren Akten legen, es ist ein Bestandteil Ihres Pachtvertrages

Ausgabe 2026

STATUTEN

I. NAME

Der Pflanzerverein Romanshorn ist ein Verein nach Art. 60 ff.

ZGB. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

II. ZWECK UND ZIEL

1.

Der Verein hat zum Zweck seinen Mitgliedern geeignetes Kulturland zur Benützung als Familiengarten zur Verfügung zu stellen. Er bemüht sich, das erforderliche Land zu annehmbaren Bedingungen und möglichst langfristig, von der Ortsgemeinde und andern Landeigentümern, in Pacht zu bekommen. Er fördert die fachliche Weiterbildung der Mitglieder, den Familiengartengedanken und die Gartenbautätigkeit als sinnvolle Freizeitbeschäftigung.

2.

Der Verein ist als Sektion dem Schweizer Familiengärtner-Verband angeschlossen.

III. MITGLIEDSCHAFT

1.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbescholtene Person werden. Austritte können jeweils auf Jahresende mit schriftlicher Kündigung bis zum 30. September erfolgen.

2.

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

2.1.

Aktivmitglieder (Pächter eines Familiengartens auf dem Vereinsareal)

2.2.

Ehrenmitglieder (sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie Aktive)

2.3.

Passivmitglieder (Gönner)

3.

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben.

4.

Mitglieder, die das Benützungsreglement sowie den Pachtvertrag nicht beachten, oder dem Vereinszweck zuwider handeln, können nach erfolgloser schriftlicher Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben Rekursrecht an die Generalversammlung. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf Pachtland und Vereinsvermögen.

IV. ORGANISATION

1.

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Die Einladungen werden ca. drei Wochen vorher verschickt. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand, den Revisoren oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

2.

Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht aus der Mitte der Versammlung mindestens ein Zehntel der Anwesenden eine geheime Abstimmung wünscht.

3.

Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

4.

An der ordentlichen Generalversammlung werden folgende Traktanden behandelt:

4.1.

Wahl der Stimmenzähler

(1)

4.2.

Protokoll der letzten Generalversammlung

4.3.

Entgegennahme und Genehmigung:

4.3.1.

des Jahresberichts des Präsidenten

4.3.2.

der Jahresrechnung

4.3.3.

des Revisorenberichts

4.4.

Festsetzung des Jahresbeitrages

4.5.

Wahlen:

4.5.1.

des Präsidenten

4.5.2.

des Kassiers

4.5.3.

der übrigen Vorstandsmitglieder

4.5.4.

der Kontrollstelle

4.5.5.

der Bauchefs und Arealchefs

4.6.

Anträge

4.7.

Verschiedenes

(1) In der männlichen Form ist die weibliche Form mitgemeint

5.

Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

V. VORSTAND

1.

Ausführendes Organ ist der Vorstand. Er besteht aus fünf bis sieben Mitglieder, und setzt sich wie folgt zusammen: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, ein bis drei Beisitzer mit besonderen Aufgaben.

2.

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und den Kassier einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder in globo.

3.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Kassier, kollektiv zu zweien.

4.

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen, koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder und vertritt den Verein nach aussen. Er erstellt den Jahresbericht, das Mitgliederverzeichnis und regelt die Mutationen .

5.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in Abwesenheit.

6.

Der Aktuar führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen.

7.

Der Kassier besorgt sämtliche Kassengeschäfte und schliesst die Jahresrechnung auf den 31. Dezember ab.

8.

Die Bauchefs/Arealchefs sorgen für die Einhaltung des Benutzungsreglements und organisieren den Frondiensteinsatz. Sie informieren über anfallende Arbeiten, sowie Wünsche, Anregungen und Klagen der Pächter. Bei Bedarf können sie zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

VI. KONTROLLSTELLE

1.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleanten. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und unterbreiten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

VII. FINANZEN

1.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den

Mitgliederbeiträgen, allfälligen weiteren Erträgnissen und Zuschüssen. Der Jahresbeitrag setzt sich aus Pachtzins, Wasserzins, Mitgliederbeitrag, Verbandszeitschrift und Frondienstbeitrag zusammen und wird jährlich an der Generalversammlung neu festgesetzt.

2.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VIII. STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG

1.

Anträge auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Vereins müssen termingerecht mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung in der Traktandenliste aus drücklich angekündigt werden.

1.1.

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

1.2.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer

Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

2.

Bei Auflösung des Vereins sind die Akten und das Vermögen entweder einer Nachfolgeorganisation oder der politischen Gemeinde Romanshorn zu übergeben. Wird innert zehn Jahren ein neuer Verein mit gleichem Zweck in der Gemeinde Romanshorn gegründet, sind die Akten und das Vermögen diesem auszuhändigen. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde Romanshorn nach Ablauf der zehnjährigen Frist, das ganze Vermögen dem Schweizer Familiengärtner-Verband übergeben.

IX. ERGÄNZENDES RECHT

1.

Bei Wegnahme von Pflanzland durch die Landeigentümer hat § III. -1. (Seite 1) keine Gültigkeit. Für den entstehenden Schaden kann der Pflanzerverein Romanshorn nicht haftbar gemacht werden.

2.

Soweit diese Statuten etwas nicht festlegen, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

Das Benützerreglement bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.

2.

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.

3.

Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. März 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 26. März 2004 Pflanzerverein Romanshorn Der Vorsitzende: Aktuar: Rudolf von Büren Marcel Metzger

BENÜTZUNGSREGLEMENT

1.

GRUNDSATZ

1.1.

Zweck

Die Anlage dient mehrheitlich der Blumen– und Gemüsezucht, reine Freizeitnutzungen sollen nur in beschränktemMasse zugelassen sein (s.a.Art. 15 1, BauR).

1.2.

Verantwortlichkeit

Der Vorstand des Pflanzervereins Romanshorn vertritt die Pflanzlandpächter gegenüber der Bauverwaltung und dem Gemeinderat. Der Pflanzerverein Romanshorn bestimmt für das Pflanzareal einen Arealchef. Dieser sorgt für die Einhaltung des Benützungsreglementes und vertritt die Pflanzlandpächter gegenüber den Organen des Pflanzervereins.

2.

BAUTEN UND ANLAGEN

2.1.

Bauten / Grenzabstand

Mit Ausnahme von Gemeinschaftsbauten gemäss Art.15 1, BauR für die notwendige Infrastruktur sind nur nicht unterkellerte Gartenhäuser und Geräteschuppen in Leichtbauweise (max. überdeckte Fläche inkl. Vorbau 15 m2 , max. Firsthöhe 3 m) für die Pflanzgärten zulässig. Alle Bauten haben gegenüber Dritten einen Grenzabstand von 3 m und an Hauptwegen gegenüber internen Pflanzparzellengrenzen einen Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.

2.2.

Fundamente

Sind auf das bautechnisch Notwendige (Einzelfundamente) zu beschränken.

2.3.

Boden und Wände

Als Material für Boden und Wände des Gartenhauses ist nur Holz bzw. Holzprodukte zulässig. Für die Tragkonstruktion des Bodens dürfen Holz oder vorfabrizierte Beton– oder Metallbalken verwendet werden.

2.4.

Anstriche

Als Anstriche sind umweltverträgliche Imprägnierungsmittel oder Farbstoffe zu verwenden. Die Farbtöne sind der Umgebung anzupassen.

2.5.

Dächer

Für die Dachbedeckung sind ortsübliche Materialien zu verwenden (z.B. Ziegel, asbestfreie Faserzementplatten, Bitumenschindeln, rostfreie Profilbleche, stabile Kunststoffe, etc.). Gartenhäuser und gedeckte Anbauten können gemeinsam oder getrennt sowie mit unterschiedlichen Materialien bedacht sein. Dächer dürfen den vorhandenen Grundriss auf allen Seiten um höchstens 0,5 m überragen.

2.6.

Regenwasserfassung / Ableitung

An den Dächern der Gartenhäuser müssen für die Wasserfassung Dachrinnen montiert und Fässer oder Tröge von total mindestens 250 l Fassungsvermögen aufgestellt werden. Die Ableitung des Dachwassers über die Parzellengrenze ist nicht gestattet.

2.7.

Wasser / Hauptleitungen

Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Die Verwendung von Rasensprengern, das Bewässern mit verlegten Schläuchen und das Anbinden von Schläuchen an festen Haltern zur Bewässerung sind nicht erlaubt. Feste Wasseranschlüsse zu den Gartenhäusern sind verboten. Änderungen an bestehenden Wasserleitungen und Hahnen dürfen nicht vorgenommen werden.

2.8.

Tomaten– resp. Treibhaus

Pro Parzelle ist ein freistehendes Tomaten– resp. Treibhaus von höchstens 8,00 m2 zulässig (max. Länge 5,00 m, max. Höhe 2,00 m). Als Baumaterial sind Metall, Holz, Hartkunststoff und organische Gläser (Plexiglas, Perspex usw.) zu verwenden. Normales Glas (Fensterglas) darf wegen Unfallgefahr nicht verwendet werden. Bei provisorischen Tomatenhäusern müssen die Kunststofffolien in der Zeit vom 1. November bis 31. März entfernt werden.

2.9.

Pergola / Schattenplatz

Pro Parzelle ist ein mit Pflanzen überwachsener Schattenplatz (Pergola) zulässig. Er kann vom Gartenhaus mit gedecktem Anbau getrennt liegen oder mit diesen verbunden sein. Eine leichte Stützkonstruktion für den Halt der Pflanzen ist gestattet. Das Anbringen eines Daches oder von Wänden aus irgend einem Material ist verboten.

2.10.

Cheminée / Feuer / Rauch

Pro Parzelle ist ein freistehendes Cheminée zulässig. Es darf nicht betoniert werden und nicht ins Gartenhaus, in den Anbau oder deren Wände eingebaut werden. Die Grundfläche des Feuerraums darf höchstens 0.70m2 gross sein (Innenmass). Die Höhe samt eventuell vorhandenem Abzugrohr darf 2.20m ab Boden nicht überschreiten. Für das Cheminée ist eine Bodenplatte entsprechender Grösse gestattet. Jegliches Verbrennen von grünen / nassen Gartenabfällen bzw. umweltbelastenden Materialien (Abfällen) ist nicht gestattet. Das Feuern in Cheminées und Grills mit unbehandeltem trockenem Holz und Holzkohle ist gestattet.

2.11.

Feuchtbiotop

Pro Parzelle ist ein Feuchtbiotop mit höchstens 5,00 m2 offener Wasserfläche zulässig. Das Feuchtbiotop muss so gesichert sein, dass für Personen, namentlich Kinder, keine Gefahr besteht. Die Verantwortung dafür liegt ausschliesslich bei der Pächterin oder beim Pächter. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für die Sicherung des Feuchtbiotops wird auf die Empfehlungen der Schweizer Beratungsstelle für Unfallverhütung, „bfu“, Bern verwiesen.

2.12.

Stromerzeugung / Solaranlagen

Als Einrichtungen zur Stromerzeugung sind nur Sonnenkollektoranlagen gestattet. Pro Parzelle ist eine Solaranlage innerhalb des Dachgrundrisses des Gartenhauses zulässig. Anlagen mit mehr als 2 Amp. Sicherungen müssen nach NIV installiert und abgenommen werden.

2.13.

Holzofen im Gartenhaus

Weil das Betreiben von Holzöfen im eigenen Gartenhaus des Pächters mit Brandrisiken verbunden ist, ordnet der Vereinsvorstand nach seinen Sitzungen vom 10.06.2025 und 13.10.2025 an, dass ab sofort folgende Regeln den betreffenden Pächtern mitgeteilt und Bestandteil des geltenden Benutzerreglement sein werden: Vor Inbetriebnahme des Holzofens hat der Pächter dem zuständigen Arealobmann eine Kopie des Abnahmeprotokolls des örtlichen Kaminfegers vorzulegen. Im Weiteren wird der Vereinsvorstand dem Pächter der Empfang des Abnahmeprotokolls schriftlich bestätigt mit Hinweis auf seine Haftpflicht im Brandschadenfall an den Gartenhäusern anderer Pächter oder an Vereinsgebäude oder -einrichtungen. Wegen der Beweisführung in einem Schadensfall wird dieses Scheiben dem betreffenden Pächter mit eingeschriebener Post zugestellt. In diesem Schreiben wird der betreffende Pächter ebenfalls auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er mit einer auf seinen Namen abgeschlossenen Privat-Haftpflicht-Versicherung dieses Risiko automatisch abgedeckt hat. Lauf telefonischer Auskunft der Versicherungsgesellschaft «Die Mobiliar» vom 03.10.2025 ist das genannte Haftpflicht-Risiko in den Standart-Risiken einer normalen Privat-Haftplicht-Versicherung immer enthalten.

3.

Baubewilligung

3.1.

Allgemeines

Die zulässigen Bauten und Anlagen auf den einzelnen Garten-Parzellen sind im Benützungsreglement umschrieben. Andere Bauten und Anlagen sind nicht gestattet.Der Standort der Gartenhäuschen wird durch den Vor-stand von Fall zu Fall bestimmt.

3.2.

Genehmigung zur Ausführung

Alle Bauten und Anlagen auf den einzelnen Gartenparzellen benötigen vor Ausführung eine Genehmigung des Pflanzervereins Romanshorn.

3.3.

Instanzen

Bewilligungs- und Kontrollinstanz für Infrastrukturbauten und Anlagen ist die Bauverwaltung Romanshorn (Rekursinstanz Gemeinderat Romanshorn). Genehmigungs- und Kontrollinstanz für Bauten und Anlagen auf den einzelnen Garten-Parzellen ist der Pflanzerverein Romanshorn. Über Rekurse trifft erstinstanzlich die Bauverwaltung, anschliessend der Gemeinderat als Baurechtsnehmerin die Entscheidungen.

3.4.

Fristen / Änderungen / Nachkontrolle

Bewilligte Bauten sind innerhalb von 12 Monaten fertig zustellen und der zuständigen Kontrollinstanz zur Abnahme zu melden. Werden Änderungen verfügt, so sind sie innert 60 Tagen auszuführen und zur Nachkontrolle zu melden.

4.

Baulicher Unterhalt

4.1.

Gemeinschaftsanlagen

Für den Unterhalt der Gemeinschaftsanlagen (Vereinsgebäude, WC-Anlage, Kinderspielplatz, Zufahrt, Parkplatz, etc.) ist der Pflanzerverein Romanshorn verantwortlich.

4.2.

Geräte- / Schutzhütten und Anbauten

Die Geräteschuppen und Schutzhütten sind ordnungsgemäss zu pflegen. Das einheitliche Erscheinungsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für provisorische Anbauten.

4.3.

Zwischenwege

Die Zwischenwege von einer Mindestbreite von 50 cm sind von den Anstössern zu unterhalten und dürfen nicht umgegraben werden. Die Abgrenzungen sind zu beachten.

4.4.

Wasserstellen

Die Wasserstellen sind ordnungsgemäss zu pflegen. Doppelhahnanschlüsse sind untersagt.

5.

Betriebliche Vorschriften

5.1.

Zufahrt

Beim Pflanzareal Mittelhofen hat die Zufahrt über die Hofstrasse und die Mittelhofstrasse zu erfolgen. Die Kastaudenstrasse ist zu meiden. Für Motorfahrzeuge und Zutransporte stehen nur in beschränktem Ausmass Parkplätze zur Verfügung.

5.2.

Pflanzungen / Pflanzlandpflege

Das Pflanzland ist nach ökologischen Gesichtspunkten zu pflegen und zu unterhalten. Überdüngungen sind zu vermeiden. Nach der Vegetationsperiode sind die Pflanzgärten aufzuräumen. Mind. 1/3 der Parzelle muss mit Blumen und Gemüse bepflanzt werden. Die Art der Bepflanzung ist freigestellt, mit Ausnahme von Hanfpflanzen, welche neu gemäss Art. 5.2.1 geregelt werden. Neupflanzungen von Hochstammbäumen und hochwachsenden Pflanzen sind nicht gestattet. Brombeeren– und Himbeersträucher haben vom Nachbar und von den allgemeinen Wegen einen Abstand von mindestens 0,50 m zu wahren.

5.2.1.

Hanfpflanzen-Verbot

Cannabis von Hanfpflanzen gilt in der Schweiz als verbotene Droge. Cannabisprodukte sind nur erlaubt, wenn sie weniger als 1 Prozent des Wirkstoffes THC enthalten. An der Vorstandssitzung vom 13.10.2025 wurde entschieden, dass der Anbau von Hanfpflanzen ab 2026 verboten wird. Begründung: Für den Pflanzerverein Romanshorn wäre der Kontroll-Aufwand nicht zumutbar, für Einzelfälle die genaue Klärung der 1 Prozent-Frage des Wirkstoffes THC jeweils zu veranlassen und mit Massnahmen zu verfolgen.

5.3.

Gartenabfälle

Gartenabfälle sind zu kompostieren. In Ausnahmefällen können diese über die Grünabfuhr entsorgt werden (Gebührenpflicht). Reste gekochter Lebensmittel auf dem Kompost zu entsorgen, ist verboten. Haushaltskehricht, Folien, Glas, Hausrat usw. muss mitgenommen und über die ordentliche Abfuhr entsorgt werden. Sie dürfen keinesfalls auf dem Gelände entsorgt werden.

5.4.

Grenzeinrichtungen

dürfen ohne Zustimmung der Bauverwaltung nicht entfernt oder versetzt werden. Bei Nichteinhaltung gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Pächters.

5.5.

Trinkwasserverbrauch / Wasserbehälter

Der Trinkwasserverbrauch ist auf das absolut notwendige Mass zu beschränken. Private Wasserbehälter sind abzudecken. Die gemeinschaftlichen Wassertröge sind stets nachzufüllen. Nach der Vegetationsperiode sind die Wasserbehälter zu leeren, sowie winter– und sturmfest zu machen.

5.6.

WC-Anlagen

Die gemeinschaftliche WC-Anlage ist sauber zu halten.

5.7.

Beleuchtung sowie Radio– und ähnliche Geräte

Sie sind so einzustellen, dass sie die Nachbarn nicht stören.

5.8.

Übernachten / Einbruch

Übernachtungen im Areal sind verboten. Eventuelle Einbrüche in Gartenhäuschen oder Diebstähle sind dem Arealobmann/Vorstand zu melden. Anzeigen an die Polizei haben durch die betroffenen Pächter selbst zu erfolgen.

5.9.

Tierhaltung

Das Halten von Tieren ist in allen Arealen nicht erlaubt. Hunde, die ins Areal mitgebracht werden, sind an der Leine zu führen und auf der eigenen Parzelle zu halten.

5.10.

Haftung für Schäden

Werden an Eigentum und Einrichtungen des Pflanzervereins Romanshorn (Wasserleitungen, Umzäunung, Wegen etc.) Schäden angerichtet, so ist der Verursacher dem Verein gegenüber haftbar.

6.

Pachtverhältnis

6.1.

Pachtlandzuteilung

Die Pachtlandzuteilung ist Sache des Pflanzervereins Romanshorn. Eine Unterpacht ist untersagt.

6.2.

Kündigungen des Pachtlandes

Diese hat auf Vegetationsende zu erfolgen (30. September). Das abzutretende Land ist in ordentlichem Zustand zu übergeben (umgegraben). Strittige Entschädigungsforderungen werden durch den Vorstand des Pflanzervereins Romanshorn entschieden.

6.3.

Nichtbefolgung des Benützungsreglementes

Bei grober Missachtung des Reglements kann die Kündigung durch den Vorstand erfolgen und den Entzug des Pachtlandes bedeuten.

6.4.

Streitfälle

Die strittigen Entscheidungen trifft erstinstanzlich die Bauverwaltung, abschliessend der Gemeinderat. Dieses geänderte Benützungsreglement wurde an der Vorstandssitzung vom 07.01.2026 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft. Romanshorn, 07.01.2026 Pflanzerverein Romanshorn Der Präsident: Der Kassier: Rudolf von Büren Hans Meister

FRONDIENSTREGLEMENT

1.

Höhe des Beitrages

a.

Es wird pro Pächter ein Frondienst-Jahresbeitrag von Fr. 25.- erhoben

b.

Der genannte Beitrag wird mit der Jahresrechnung ein gefordert.

c.

Ein Arbeitseinsatz wird mit Fr. 12.- / Stunde entschädigt.

2.

Leistungsauftrag

a.

Die Frondienstarbeit erfolgt in jedem Areal.

b.

Den Leistungsauftrag bestimmt der Arealchef in Absprache mit dem Vorstand.

c.

Die Koordinationsarbeiten werden an den

Vorstandssitzungen besprochen und eingeteilt.

d.

Das „Controlling“ erfolgt durch die Arealchefs oder durch den Präsidenten.

3.

Abrechnung

a.

Es können auch mehr Arbeitsstunden geleistet und entschädigt werden. Die Auszahlung erfolgt an unserer jährlichen Generalversammlung.

b.

Es besteht kein Anrecht auf Bezug von Restguthaben, dieses verbleibt auf dem Frondienstkonto.

c.

Bei Kündigung wird nur die geleistete Arbeit entschädigt.

4.

Organisation

a.

Frondienst Arbeitseinsätze finden grundsätzlich an Samstagen statt. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.

b.

Jeder Pächter kann sich für einen Arbeitseinsatz beim Arealchef anmelden. (Informationen und Datum dazu, werden am Anschlagbrett rechtzeitig bekannt gegeben)

c.

Es können sich auch 3-4 Pächter zu einer Arbeitsgruppe zusammenschliessen Das Frondienstreglement wurde an der Generalversammlung vom 11. März 2023 von unseren Mitgliedern angenommen und tritt sofort in Kraft. Pflanzerverein Romanshorn Der Vorstand

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Kontaktadresse

Pflanzerverein Romanshorn
Hans Meister

Romanshornerstr. 108
9300 Wittenbach
Schweiz
Tel. +41 71 298 14 24

mail@pflanzerverein.ch

Vertretungsberechtigte Personen

Hans Meister, Kassier

Haftungsausschluss

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